Außerklinische Intensivpflege: Das bedeutet es

Die außerklinische Intensivpflege wird neu geregelt. Ziel ist die Verbesserung der medizinischen Versorgung der Betroffenen. Der Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses ist bereits in Kraft. Was das konkret bedeutet, erklärt dieser Ratgeber.

Die außerklinische Intensivpflege richtet sich an schwerkranke Kinder und Erwachsene, die mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich und zu unvorhersehbaren Zeiten in lebensbedrohliche gesundheitliche Situationen geraten. In solchen Fällen besteht ein hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die durch die ständige Einsatzbereitschaft einer geeigneten Pflegefachkraft über die gesamte Pflegezeit gekennzeichnet ist.

Der Leistungsanspruch ist vom G-BA in einer eigenständigen Richtlinie neu geregelt worden, die 18. März 2022 in Kraft trat.

Die Regelungen, die die individuelle, bedarfsgerechte Pflege stärken sollen, treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Damit die neu gestaltete Leistung umgesetzt werden kann, sind umfangreiche Vorbereitungen notwendig. So sind beispielsweise die Rahmenempfehlungen des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen und Verträge über pflegerische, technische und bauliche Anforderungen an Wohneinheiten, in denen beatmungspflichtige Patienten betreut werden, zu verhandeln.

Bis zum Beginn des neuen Leistungsanspruchs bleiben die bisherigen Verordnungsmöglichkeiten für die außerklinische Intensivpflege unverändert.

Übergangsregelung bis Oktober 2023

Im Rahmen einer Übergangsregelung sollen Verordnungen für Leistungen der außerklinischen Intensivmedizin, die vor Januar 2023 nach den Regelungen der HKP-Richtlinie ausgestellt wurden, über den 1. Januar 2023 hinaus weiter gelten. Spätestens ab dem 31. Oktober 2023 verlieren sie jedoch ihre Gültigkeit.

Das Leistungsangebot wird individuell abgestimmt

Außerklinische Intensivpflege ist ein komplexer, individuell abgestimmter, ambulanter Dienst. Pflegefachkräfte überwachen im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege zum Beispiel die Atem- und Herz-Kreislauf-Funktionen, betreiben ein Beatmungsgerät und setzen Inhalations- und Absauggeräte ein. Bei Bedarf können neben pflegerischen und medikamentösen Behandlungsmaßnahmen auch Heilmittel wie Schluck- und Atemtherapie sowie die notwendigen Hilfsmittel verordnet werden.

Vielseitige Behandlungsmöglichkeiten

Neben dem Pflegepersonal sind in der Regel mehrere medizinische Fachkräfte an der außerklinischen Versorgung beteiligt, z.B. Logopäden, Atemtherapeuten, Ergo- und Physiotherapeuten sowie Hilfsmittellieferanten. Die neue AKI-Leitlinie sieht vor, dass die verordnenden Ärzte für die Koordination der medizinischen Behandlung verantwortlich sind.

Ärztliche Verordnung

Für die außerklinische Intensivpflege ist eine ärztliche Verordnung erforderlich. Das dafür erforderliche Verordnungsformular muss noch vereinbart werden. Die KBV und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen verhandeln derzeit darüber. Die Einführung des Formulars ist ebenfalls für den 1. Januar 2023 geplant.

Fachliche Qualifikation der verordnenden Ärzte

In der AKI-Richtlinie definiert der G-BA die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des verordnenden Arztes. Darüber hinaus sind die verordnenden Ärzte künftig auch für die Koordination der medizinischen Behandlung verantwortlich: Neben dem Pflegepersonal sind in der Regel mehrere Gesundheitsberufe an der außerklinischen Versorgung beteiligt, wie Logopäden, Atem-, Ergo- und Physiotherapeuten sowie Hilfsmittelversorger. Damit soll sichergestellt werden, dass der Pflegebedarf des Patienten richtig und vollständig erfasst wird. Bei den Qualifikationsanforderungen unterscheidet der G-BA zwischen Patienten, die beatmet werden und/oder eine Trachealkanüle tragen, und Patientengruppen, die dies nicht benötigen, aber auf die Hilfe einer Pflegekraft angewiesen sind, die in kritischen Situationen sofort eingreifen kann.

Vier-Augen-Prinzip

Ärzte können sowohl für die Beurteilung des Potenzials als auch für die Verschreibung qualifiziert sein. Wird festgestellt, dass jemand kein langfristiges Potenzial zur Entwöhnung von der Beatmung/Dekanülierung hat und eine regelmäßige Potenzialeinschätzung daher nicht notwendig ist, gilt ein Vier-Augen-Prinzip.

Entlassung aus dem Krankenhaus

Für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen kann vom Krankenhaus auch eine außerklinische Intensivpflege verordnet werden. Bei beatmeten oder tracheotomierten Patienten muss im Krankenhaus geprüft werden, ob eine Entwöhnung oder Entfernung des Tubus möglich ist. Um sicherzustellen, dass diese spezielle Patientengruppe erfolgreich in die außerklinische Intensivpflege verlegt werden kann, hat der G-BA zudem Regelungen getroffen, die ein strukturiertes gemeinsames Vorgehen von Krankenhaus, Krankenkasse, Versicherten oder Angehörigen und Leistungserbringern vorsehen.

Quellen:

  • https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/ausserklinische-intensivpflege/
  • https://www.g-ba.de/richtlinien/123/
  • https://www.bundesgesundheitsministerium.de/intensivpflegegesetz.html
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